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Präzisierung bei der Vorlage 20.051 «Elektronische Verfahren im Steuerbereich»

Letztes Update: 09. November 2020

Schweizweit einheitliche Datenformate sind für den effizienten Datenaustausch notwendig, auch interkantonal. Einheitliche Datenformate ermöglichen kompatible und trotzdem weiterhin unterschiedliche Erfassungssysteme. Dies beeinträchtigt die steuerliche Hoheit der Kantone nicht – da es sich um den Austausch von Daten handelt und nicht um die Besteuerung selbst (Beispiel: Person zügelt vom Kanton Bern nach Zürich, die Vermögensdaten stehen sodann über eine Schnittstelle in einer standardisierten Form dem Kanton Zürich zur Verfügung). Ziel ist es, dass der Bundesrat einheitliche Datenformate für die direkten Steuern zur Anwendung bestimmt.

Vor diesem Hintergrund hat die allianz e-tax schweiz die Mitglieder der Kommissionen für Wirtschaft und Abgaben im Hinblick auf die Sitzung der WAK-S vom 27. Oktober 2020 über eine weiterentwickelte, präzisierte Position zum Gesetzeswortlaut informiert.

Geltendes Recht: Artikel 71 Steuerharmonisierungsgesetz (StHG)
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³ Für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen werden für die ganze Schweiz einheitliche Formulare verwendet.
 
Vorschlag des Bundesrates: Streichung des Absatzes 3
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³ Für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen werden für die ganze Schweiz einheitliche Formulare verwendet.
 
Vorschlag des Nationalrates gemäss Beschluss vom 21.9.2020: Beibehaltung und Ergänzung des Absatzes 3
(…)
³ Für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen werden für die Schweiz einheitliche Formulare und Datenformate verwendet werden.
 
Empfehlung der allianz e-tax schweiz zuhanden der WAK-S: Präzisierung des Absatzes 3

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³ Für die Steuererklärungen und die dazugehörigen Beilagen werden für die Schweiz einheitliche Formulare und Datenformate verwendet werden. Der Bundesrat bestimmt die hierzu anzuwendenden Datenformate. (Autor: Christiana Leuker)

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