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Bundesrat hat beschlossen, Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich gestaffelt in Kraft zu setzen

Letztes Update: 24. November 2021

Inkraftsetzung per 1.1.2022:

  • die Bestimmungen zur Kompetenz des Bundesrates, die Unternehmen zum elektronischen Verfahren im Verkehr mit der ESTV verpflichten zu können,
  • die Neuregelung der Anpassung des kantonalen Rechts an neue Bestimmungen des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG),
  • verschiedene redaktionelle Anpassungen.

Inkraftsetzung per 1.9.2022 und 1.2.2023:

  • Die Verwendung der AHV-Nummer bei der Meldung von Versicherungsleistungen durch den Versicherer: Mit der gestaffelten Inkraftsetzung ist sichergestellt, dass die Versicherer ab 1. September 2022 die AHV-Nummer bei den Versicherungsnehmern einfordern dürfen und ab Januar 2023 ausgerichtete Leistungen der ESTV melden können.

Inkraftsetzung per 1.1.2024:

  • Gemäss Stellungnahme der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren FDK brauchen die Kantone die übliche Frist von rund zwei Jahren zur Umsetzung der neuen Bestimmungen im StHG. Diese treten daher per 1. Januar 2024 in Kraft.

Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich tritt gestaffelt in Kraft (admin.ch)

Autor: Eidgenössische Steuerverwaltung

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